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BUNDESSATZUNG DER PARTEI DIE REPUBLIKANER

(neueste Fassung März 2009)

Aufgabe

§ 1

Die Partei DIE REPUBLIKANER (Kurzbezeichnung: REP) ist ein politischer Zusammenschluss von Deutschen im Sinne des Art. 21 GG. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres politischen, geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens, wie diese durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze des Bundes und der Länder festgeschrieben ist.

§ 2

Das Tätigkeitsgebiet der Partei DIE REPUBLIKANER ist Deutschland.

Mitgliedschaft

§ 3

a) 
Mitglied  der Partei DIE REPUBLIKANER kann werden, wer Deutscher oder nachgewiesenermaßen deutscher Abstammung ist, sich zur Deutschen Nation, zum Programm der Partei DIE REPUBLIKANER und ihrer Satzung bekennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat.

b) 
Voraussetzung für die Aufnahme ist das Vorliegen eines schriftlichen Aufnahmeantrages (einheitliches Formu-lar). Der Aufnahmeantrag wird durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes und durch Beschluss des zuständigen Landesvorstandes angenommen. Beide Vorstände können durch Beschluss ihre geschäftsführen-den Vorstände mit der Aufnahme beauftragen. Besteht kein Kreisverband, so tritt der Bezirksverband an seine Stelle; besteht kein Bezirksverband, so tritt der Landesverband an seine Stelle. Lehnt eine Gliederung ab, ist der Antrag insgesamt abgelehnt. § 3 Abs. g) Satz 3 BS bleibt unberührt. Die Aufnahme wird durch Zustellung oder nachgewiesene Übergabe des Mitgliedsausweises vollzogen. Die Ablehnung wird dem Antragsteller durch den ablehnenden Verband mitgeteilt. Die Landesverbände können in ihrer Satzung bestimmen, dass statt des Landesvorstandes der Bezirksvorstand über den Aufnahmeantrag entscheidet. Im Falle der Ablehnung ent-scheidet dann der Landesvorstand endgültig.

c) 
Ein Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER kann nicht gleichzeitig  Mitlied einer anderen politischen Partei sein.

d) 
Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER kann nicht werden oder sein, wer einer verfassungswidrigen Organisa-tion oder einer links- oder rechtsextremistischen Gruppe angehört oder sie unterstützt.

e) 
Die Aufhebung der Mitgliedschaft kann durch den zuständigen Bezirks- oder Landesverband nach zweimaliger schriftlicher Mahnung erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag länger als drei Monate schuldhaft im Rückstand geblieben ist. Der Aufhebungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Ein-spruch gegen den Aufhebungsbeschluss ist binnen einer Woche nach Empfang beim Landesvorstand möglich. Er hat aufschiebende Wirkung, wenn zu gleicher Zeit die rückständigen Beiträge gezahlt werden.

f) 
Der Bundesvorstand der Partei DIE REPUBLIKANER kann beschließen, dass die Mitgliedschaft bei bestimmten Organisationen mit der Mitgliedschaft in der Partei DIE REPUBLIKANER unvereinbar ist. Anträge auf Mitglied-schaft von früheren Angehörigen solcher vom Bundesvorstand benannter Organisationen bedürfen der Zu-stimmung des Bundespräsidiums.

g) 
Ein Anspruch auf Aufnahme in die Partei DIE REPUBLIKANER besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmean-trages bedarf keiner Begründung. Entscheidet der für die Aufnahme zuständige Kreis- und Bezirksverband in-nerhalb von zwei Monaten über einen Aufnahmeantrag nicht positiv, so kann der Bewerber den Landesvor-stand anrufen. Dieser hat endgültig innerhalb eines Monats zu entscheiden.

h) 
Personen, denen infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt ist, können nicht Mit-glied der Partei DIE REPUBLIKANER sein.

i) 
Grundsätzlich gehört jedes Mitglied organisationsmäßig dem Orts- bzw. Kreisverband seines Wohnsitzes an. Ausnahmen können auf Antrag des Mitgliedes durch den aufnehmenden Landesverband genehmigt werden.

j) 
Waren die Angaben eines Mitgliedes im Rahmen eines Aufnahmeantrages bezüglich früherer Parteizugehörig-keiten oder bezüglich der Angehörigkeit zu einer politischen Vereinigung oder Organisation unrichtig oder un-vollständig, kann die Zustimmung zum Aufnahmeantrag vom örtlich zuständigen geschäftsführenden Landes-vorstand oder vom Bundespräsidium angefochten werden. Die Anfechtungserklärung  hat mittels eingeschrie-benen Briefs unverzüglich zu erfolgen, nachdem das anfechtungsberechtigte Organ von dem Anfechtungs-grund Kenntnis erlangt hat. Mit Zugang der Anfechtungserklärung erlischt die Mitgliedschaft.      

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Aufhebung, Ausschluss oder Anfechtung der Mitgliedsaufnahme. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegen die Partei DIE REPUBLIKANER

§ 5

Der Austritt aus der Partei DIE REPUBLIKANER muss schriftlich erklärt werden. Er wird wirksam mit dem Tage des Ein-gangs der Erklärung bei der Bundesgeschäftsstelle. Eine Wiederaufnahme nach Austritt oder Aufhebung bzw. Anfech-tung der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes. § 8 Abs. d) BS bleibt berührt.

§ 6

Jedes Mitglied hat Beiträge als Bringschuld zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, Sach-, Werk- und Dienstleis-tungen, die sie der Partei unentgeltlich zur Verfügung stellen, gegenüber dem Schatzmeister des begünstigten Partei-verbandes anzugeben. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn es länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

§ 7

Die Beiträge werden durch eine Finanz- und Beitragsordnung geregelt, die vom Bundesparteitag als Teil dieser Satzung beschlossen wird.

§ 8

a) 
Ein Mitglied kann aus der Partei DIE REPUBLIKANER ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen  die Sat-zung oder vorsätzlich oder grob fahrlässig erheblich gegen die Grundsätze oder innere Ordnung der Partei DIE REPUBLIKANER verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

b) 
Parteischädigend verhält sich in der Regel insbesondere

  1. wer einer anderen politischen Partei oder einer extremistischen Organisation und Gruppe angehört,
  2. wer schuldhaft in schwerwiegender Weise gegen die programmatische und satzungsmäßige Ordnung der Partei DIE REPUBLIKANER oder deren gewählte Funktions- und Amtsträger öffentlich Stellung nimmt,
  3. wer als Kandidat der Partei DIE REPUBLIKANER in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der Fraktion der Partei nicht beitritt  oder aus ihr ausscheidet,
  4. wer wegen einer vorsätzlichen Straftat, die mit  einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, rechts- kräftig verurteilt worden ist, wenn nach den Gesamtumständen das Ansehen der Partei geschädigt werden kann.

c) 
Die Einzelheiten des  Ausschlussverfahrens regelt die Schiedsordnung.

d) 
Eine Person, die durch Urteil eines Schiedsgerichtes aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann nur mit Zustim-       mung des Bundesvorstandes wieder als Mitglied aufgenommen werden. Das gleiche gilt für eine Person, die nach Beendigung einer früheren Mitgliedschaft nicht unverzüglich auf ein Mandat verzichtete, das ihr in einer öffentlichen Wahl unter Kandidatur für die Partei übertragen wurde.

§ 9

a) 
Sofortige Ordnungsmaßnahmen können in dringenden und schwerwiegenden Fällen parteischädigenden Verhaltens, die sofortiges Ein¬greifen erfordern, verhängt werden. Einer vorherigen Anhörung des Betroffenen bedarf es nicht.

b) 
Sofortige Ordnungsmaßnahmen können beschließen:

  1. das Bundespräsidium;
  2. der Bundesvorstand;
  3. der zuständige, vollständige oder geschäftsführende Landesvorstand, sofern der Beschuldigte nicht dem Bundesvorstand angehört;
  4. der zuständige Bezirksvorstand, sofern der Beschuldigte nicht dem Bundes- oder dem Landesvorstand an-gehört.

c) 
Im Wege der Sofortigen Ordnungsmaßnahme können, ohne dass ein Antrag einer untergeordneten Gliederung vor-liegt, ausgesprochen werden:

  1. Die Enthebung von Parteiämtern,
  2. das Ruhen sämtlicher Mitgliedsrechte.

 
d) 
Sofortige Ordnungsmaßnahmen sind begründet, wenn ein Mitglied
 

  1. einer auf Bundes- oder Landesverbandsebene gültigen Satzung, Geschäfts- und Wahlordnung, Finanz- und Beitragsordnung oder Schiedsordnung trotz Vorhalt ausdrücklich zuwiderhandelt oder
  2. schriftliche oder gedruckte Äußerungen mit negativem Inhalt über die Partei DIE REPUBLIKANER, insbesondere über ihre gewählten Funktionsträger und Organe, verbreitet, oder extreme, den politischen Bestrebungen der Partei DIE REPUBLIKANER, wie sie in der Bundessatzung und im Parteiprogramm festgelegt sind, wider sprechende oder dem Ansehen der Partei abträgliche Ansichten in der Öffentlichkeit vertritt, oder
  3. in sonstiger, besonders krasser Weise sich parteischädigend verhält, einer anderen Partei angehört oder für sie arbeitet, oder Beschlüsse legitimierter Parteiorgane nicht befolgt oder
  4. vertrauliche Parteivorgänge der Öffentlichkeit zugänglich macht.

e )  
Die Sofortige Ordnungsmaßnahme tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Sie ist dem Betroffenen mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief oder durch nachgewiesene persönliche Übergabe bekanntzugeben. Andernfalls gilt die Sofortige Ordnungsmaßnahme als von Anfang an nichtig. § 32 Abs. e) Satz 2 BS gilt entsprechend. Dem zuständigen Landes-, Bezirks- und Kreisverband ist eine Abschrift der Mit-teilung zu übersenden.

f )
Gegen die Sofortige Ordnungsmaßnahme kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zu dem für ihn zuständigen Landesschiedsgericht einlegen. § 22 Satz 2 der Bundesschiedsordnung gilt entsprechend. Bei glaubhaft nachgewiesener Verhinderung des Betroffenen ist der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist die Sofortige Ordnungsmaßnahme unanfechtbar.
 
 
 § 9a
 
a) 
Gegen Landesverbände und Organe der Partei, der Arbeitskreise und sonstigen Verbände, die die Bestimmungen der Satzung und Beschlüsse missachten oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln, können Ordnungsmaßnahmen vom Vorstand eines jeden übergeordneten Verbandes angeord-net werden.
      
b) 
Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. die Erteilung einer Rüge und Abmahnung 
  2. das befristete Ruhen des Vertretungsrechtes in die höheren Organe und übergeordneten Verbände
  3. Amtsenthebungen von Organen

c) 
Die von einem Vorstand verfügte Ordnungsmaßnahme muss vom zuständigen Parteitag oder einem übergeordneten Vorstand innerhalb von drei Monaten bestätigt werden. Die übergeordneten Parteivorstände müssen von verfügten Ordnungsmaßnahmen innerhalb von zwei Wochen verständigt werden.

d) 
Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2c bis 2e darf nur angeordnet werden, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei vorliegen. Sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht vom nächsten Bundes- oder Landesparteitag bestätigt wird.

e) 
Gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 kann das zuständige Landesschiedsgericht angerufen werden. Bei Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände weist das Bundesschiedsgericht den Fall einem anderen Landes-schiedsgericht zu. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem zuständigen Landesschiedsgericht, bei Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände beim Bundes-schiedsgericht einzulegen.

§ 10

a) 
Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend der Satzung an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei teilzunehmen.
 
b) 
Die Mitglieder verpflichten sich, für die Partei DIE REPUBLIKANER zu werben und ihre politische Arbeit zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten und alle ihre Mitgliedschaft betreffenden Verände-rungen zu melden.

Gliederung

§ 11

Die Partei DIE REPUBLIKANER gliedert sich in
a) Bundesverband,
b) Landesverbände,
c) Bezirksverbände,
d) Kreisverbände und
e) Ortsverbände.

Die Landesverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, die aber nicht im Gegensatz zu den Regelun-gen der Bundesatzung  stehen dürfen.

§ 12

a) 
Die Einzelmitglieder sind Mitglieder der Landesverbände.
 
b) 
DIE REPUBLIKANER gliedern sich in folgende Landesverbände: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Kreis- und Bezirksverbände sind nach Möglichkeit deckungsgleich mit entsprechenden gebietlichen Verwaltungseinheiten.
 
c) 
Der Bundesvorstand kann Zusammenschlüsse von Vereinigungen innerhalb der Bundespartei zulassen und ist auch zuständig für die Bildung von Bundesarbeitskreisen und Organen, die nach den Weisungen des Bundesparteitages und Bundesvorstandes bestimmte Aufgaben wahrzunehmen haben.

§ 13

a) 
Die Landesverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen ihres Bereiches. Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht im Gegensatz zu den vom Bundesvorstand festgelegten Arbeitsrichtlinien stehen. Über die Tätigkeit der Landesverbände haben die Landesvorsitzenden dem Bundesvorstand jährlich zu berichten. Insbesondere sind die Landesvorstände nach zustimmender Beschlussfassung des Bundesvorstandes (§ 20 Satz 2 der Bundessatzung) zur Einrei-
chung und Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen nach näherer Bestimmung der jeweiligen Landessatzungen zuständig (§ 6 Abs. 2 Ziffer 10. PartG).

b) 
Die Landesverbände können Kreis- und Bezirksverbände bilden. Die Vorstände der Kreis- und Bezirksverbände wer-den durch Delegierte dieser Verbände gewählt. Im Bedarfsfall können auch Mitgliedervollversammlungen derartige Vorstandswahlen durchführen.

§ 14

Die Kreisverbände sind die kleinsten selbständigen Einheiten der Partei DIE REPUBLIKANER mit selbständiger Kassen-führung gem. der Satzung des jeweils zuständigen Landesverbandes. Die Kreisverbände sind zustän¬dig für alle organi-satorischen und politischen Fragen ihres Bereiches.

§ 15

Ortsverbände werden auf Antrag und mit Zustimmung des zuständigen Bezirks- oder Landesverbandes durch die Kreis-verbände gebildet. Sie sind zuständig für die Vorbereitung von Wahlen, die Mitgliederwerbung und Durch¬führung von ört-lichen Veranstaltungen der Partei DIE REPUBLIKANER. Aus dem Beitragsaufkommen erhalten sie vom Kreisverband Zu-schüsse.

§ 16

a) 
Das Bundespräsidium der Partei DIE REPUBLIKANER oder von ihm ernannte Beauftragte haben das Recht, alle Gliederungen der Bundespartei jederzeit auf Einhaltung der Satzung zu kontrollieren.

b) 
Die geschäftsführenden Vorstände der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände können sich jederzeit über die Angele-genheiten der ihnen nachgeordneten Gliederungen unterrichten und im Bedarfsfall richtungsweisend eingreifen.

c) 
Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen und Einzelmitglieder werden im Einzelnen inhaltlich und verfahrensmäßig durch die Schiedsordnung geregelt.

Organe

§ 17

Die Organe der Bundespartei DIE REPUBLIKANER sind

a) der Bundesparteitag, die Bundesmitgliederversammlung
b) der Bundesvorstand und
c) das Bundespräsidium.

§ 18

a) 
Der Bundesparteitag (oder die Bundesmitgliederversammlung) ist das oberste Organ der Partei. Er bestimmt die politischen Zielsetzungen und tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Auf Beschluss des Bundesvorstandes oder von mindestens einem Drittel der Landesverbände kann er auch zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Der Bundesvorstand beruft den Bundesparteitag (oder die Bundesmitglieder¬versammlung) ein. Der Bundesparteitag (oder die Bundesmitgliederversammlung) beschließt über Parteiprogramme, Satzung, Beitrags- und Geschäftsordnung, Schiedsordnung, Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Parteien, Wahlen zum Bundesvor-stand, und setzt den Schlüssel für Delegierte des Bundesparteitages fest.
 
b) 
Dem Bundesparteitag gehören der Bundesvorstand und die Delegierten der Kreisverbände an. Den Kreisverbänden steht für je angefangene dreißig Mitglieder ein Delegierter zu. Landesverbände im Aufbau entsenden für je angefangene dreißig Mitglieder einen Delegierten zum Bundesparteitag. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten er-rechnet sich auf der Grundlage der Zahl der Mitglieder, die am 31.12. des Vorjahres ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Wird ein Mitgliederbestand der Gesamtpartei von mehr als 50.000 ermittelt, ist in den nachfolgenden Wah-len ein Delegierter für je angefangene fünfzig Mitglieder zu wählen. Nachwahlen zum Zwecke der Wahl von Ersatzdelegierten sind zulässig. Mit einer Neuwahl endet die Amtszeit der bisherigen Parteitagsdelegierten. Landesverbände im Aufbau sind Verbände, die noch nicht flächendeckend auf Kreisverbandsebene organisiert sind.
 
c) 
Findet eine Bundesmitgliederversammlung statt, ist jedes anwesende Parteimitglied entsprechend der Satzung (§ 6) stimmberechtigt. Die Bundesmitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und verfährt sinngemäß nach den Bestimmungen für den Bundesparteitag.
 
d) 
Dem Bundesparteitag gehören, sofern sie nicht in entsprechender Par¬teifunktion tätig sind, ohne Stimmrecht an: 
 

  1. die Mitglieder der Bundes- und Landtagsfraktionen,
  2. die Mitglieder des Europaparlaments,
  3. die Mitglieder von Regierungen des Bundes, der Länder sowie der EU-Kommission.

 
e) 
Der Bundesparteitag oder die Bundesmitgliederversammlung hat ins¬besondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Bundesvorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichts der Finanzprüfer,
  3. Erteilung der Entlastung,
  4. Wahl des Bundesvorsitzenden,
  5. Wahl von bis zu vier gleichberechtigten Stellvertretern des Bundesvorsitzenden,
  6. Wahl des Bundesschatzmeisters,
  7. Wahl des stellvertretenden Bundesschatzmeisters,
  8. Wahl des Bundesschriftführers,
  9. Wahl des stellvertretenden Bundesschriftführers,
  10. Wahl von bis zu  15 Beisitzern zum Bundesvorstand,
  11. Wahl dreier Finanzprüfer,
  12. Wahl des Vorsitzenden des Bundesschiedsgerichts und seiner drei gleichberechtigten  Stellvertreter,
  13. Wahl von drei Beisitzern des Bundesschiedgerichtes,
  14. Änderung der Beitrags- und Geschäftsordnung, 
  15. Satzungsänderungen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten bzw. Mitglieder,
  16. Beratung von Anträgen und Beschlussfassung.

f) 
Anträge auf Änderung des Bundesparteiprogrammes, der Bundessatzung, der Bundesschiedsordnung und der 
Finanz-, Geschäfts- und Wahlordnung können gestellt werden:

  1. vom Bundespräsidium,
  2. vom Bundesvorstand,
  3. von den Vorständen der Landesverbände,
  4. von mindestens 30 gewählten Delegierten des Parteitages. 

Derartige Anträge von Landesvorständen oder Parteitagsdelegierten müssen fünf Wochen vor dem Parteitag beim Bun-desvorstand eingegangen sein. Die Bundesgeschäftsstelle hat alle Anträge unverzüglich an die Landesvorstände weiterzuleiten und den Parteitagsdelegierten mit der Einladung auszuhändigen.
 
g) 
Die politischen Beschlüsse des Parteitages sind durch Rundschreiben den Kreis-, Bezirks- und Landesverbänden binnen vier Wochen bekannt zu geben. Diese Gliederungen haben diese nach Erhalt der Rundschreiben unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten. Die Rundschreiben sind  beim Bundesvorstand unter einer laufenden Nummer für das laufende Kalenderjahr geschlossen aufzubewahren. Die Sätze des Parteiprogramms sind durchzunummerieren. 
 
 
§ 19
 
Der Bundesvorstand besteht aus:
 
a) den Mitgliedern des Bundespräsidiums,
b) den Landesvorsitzenden oder deren Stellvertretern mit beratender Stimme,
c) dem Generalsekretär der Bundespartei,
d) den vom Bundesparteitag gewählten Beisitzern,
e) dem stellvertretenden Bundesschatzmeister,
f) dem stellvertretenden Schriftführer,
g) allen Fraktionsvorsitzenden in Bund und Ländern ohne Stimmrecht,
h) drei Angehörigen der Partei DIE REPUBLIKANER, die in Europagremien eine Funktion ausüben, ohne Stimmrecht,
i) dem Bundesgeschäftsführer ohne Stimmrecht.

§ 20

Dem Bundesvorstand obliegt die politische und organisatorische Führung der Partei DIE REPUBLIKANER zwischen den Bundesparteitagen. Er be¬stimmt die Richtlinien der Politik und der gesamten Parteiarbeit. Der Bun¬desvorstand koordi-niert die Arbeit aller Gliederungen der Partei DIE RE¬PUBLIKANER, beschließt über Teilnahme an Wahlen zum Europäi-schen Parlament, des Bundes und der Länder, zu Kommunalwahlen sowie über das Eingehen von Wahlbündnissen und Koalitionen auf Bundes- und Landesebene. Der Bundesvorstand wählt aus den stellvertretenden Bun¬desvorsitzenden den geschäftsführenden stellvertretenden Bundesvorsit¬zenden. Der Bundesvorstand wählt auf Vorschlag des Bundes-vorsitzenden in geheimer Wahl einen Generalsekretär. Seine Aufgaben und Zuständig¬keiten regelt der Bundesvorstand durch entsprechende Beschlüsse. Die Mitglieder des Bundesvorstandes haben in den für sie zuständigen Lan¬desparteitagen Sitz und Stimme. Beim Bundesvorstand können zur Unter¬stützung der politischen Arbeit Arbeitskreise und Ämter mit beratender Tä¬tigkeit gebildet werden. Die Leiter der Arbeitskreise und Leiter von Ämtern und Kommissi-onen werden vom Bundespräsidium berufen, das die Richtli¬nien und Kompetenzen festlegt.

§ 21

Der Bundesvorstand beschließt über Anträge der Bundespartei an die Schiedsgerichte auf Erlass von Entscheidungen im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer 3 bis 10 der Bundesschiedsordnung. Rechtsmittel gegen Entschei¬dungen der Landes-schiedsgerichte, durch die die Bundespartei beschwert ist, können vom Bundesvorsitzenden ohne vorausgegangenen Beschluss des Bundespräsidiums eingelegt werden. Die Zustimmung des letzteren ist unverzüglich nachzuholen.

§ 22

Sitzungen des Bundesvorstandes finden mindestens dreimal im Kalender¬jahr statt. Sie werden durch den Bundesvor-sitzenden, seinen geschäftsführenden Stellvertreter oder Generalsekretär einberufen. Das Bundespräsidium kann au-ßerordentliche Bundesvorstandssitzungen im Bedarfs¬fall einberufen. Die Einladung zu den Bundesvorstandssitzungen hat zwei Wochen vor dem Tagungstermin mit Tagesordnung durch die Bundesge¬schäftsstelle schriftlich zu erfolgen. Die Beschlüsse der Bundesvorstandssitzungen sind den Angehörigen dieses Organs innerhalb drei Wochen nach der Sit-zung zuzusenden. Die Protokolle sind bei der nächsten Sitzung zu genehmigen bzw. zu ändern. Eine Stimmübertragung von Mitgliedern an andere des Bundesvorstandes ist nicht möglich.

§ 23

Mit der Durchführung der Beschlüsse des Bundesvorstandes und zur Erle¬digung der laufenden politischen, organisato-rischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben der Bundespartei sowie der dringlichen Vorstandsgeschäfte ist das Bun-despräsidium betraut. Die Sitzungen des Bundespräsidiums fin¬den mindestens alle zwei Monate statt. Beschlüsse er-folgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Beschlussfähigkeit des Bundespräsidiums ist gegeben, wenn die Mehrheit der diesem Gremium angehörenden Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen kann das Bundespräsidium Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Gremiumsmitglieder. Antragsberechtigt ist jedes Präsidiumsmitglied.

Das Bundespräsidium setzt sich zusammen aus:

a) dem Bundesvorsitzenden,
b) den vom Bundesparteitag gewählten stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
c) dem vom Bundesparteitag gewählten Bundesschatzmeister (oder Stellvertreter),
d) dem Generalsekretär der Bundespartei,
e) dem vom Bundesparteitag gewählten Bundesschriftführer (oder Stellvertreter),
f) zwei der  Beisitzer des Bundesvorstandes, die durch den Bundesvorstand gewählt werden,
g) dem Fraktionsvorsitzenden (oder Stellvertreter) im Bundestag,
h) dem Bundesgeschäftsführer mit beratender Stimme.

§ 24

Außerordentliche Sitzungen des Bundespräsidiums und des Bundesvor¬standes müssen auf Verlangen von mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten dieser Gremien oder durch Antrag von mindestens vier Lan¬desverbänden mit schriftlicher Begründung an den Bundesvorsitzenden oder seinen geschäftsführenden Stellvertreter durch diese einbe-rufen werden.

§ 25

Der Bundesvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden braucht, ist sein geschäftsführender Stellvertreter zuständig, bei dessen Verhinderung einer der weiteren stv. Bundes-vorsitzenden. Der Vorsitzende hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 710 BGB. Das Bun-despräsidium und der Bundesvorstand werden bei der Abgabe von parteiinternen Willenserklärungen vom Bundesvor-sitzenden vertreten. Strafantragsberechtigt im Sinne von § 77 STGB sind die zuständigen Landesvorsitzenden. Die Satzungen der Landesverbände können eine Delegierung der Strafantragsberechtigung auf die Bezirks- und Kreisvorsitzenden vorsehen. Eine persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ebenso ausgeschlossen wie die persönliche Haftung der Parteimitglieder. Die Haftung der Parteimitglieder für Verschulden des Vorstandes ist ebenso ausgeschlossen.

§ 26

Die Bundespartei DIE REPUBLIKANER oder eine ihrer Untergliederungen kann wirtschaftliche Verpflichtungen nur durch die hierfür zuständigen Organe eingehen. Aufträge aller Organisationsstufen dürfen nur von den satzungsgemäß zu-ständigen Organen erteilt werden, wenn eine finanziel¬le Deckung auf ihrer Organisationsstufe gegeben ist. Mitglieder der Partei DIE REPUBLIKANER, die ohne einen solchen Auftrag durch ein zuständiges Organ bzw. ohne Einwilligung eine wirtschaftliche Verpflichtung für die Partei DIE REPUBLIKANER eingehen, haften dafür persönlich.

Wirtschaftliche Verpflichtungen, die einen Betrag von € 500,-- über¬schreiten oder ein  Dauerschuldverhältnis  begrün-den, bedürfen in  jedem Fall der vorherigen Einwilligung des Bundes- bzw. Landesvorsitzenden oder deren Vertreter (§ 25) zusammen mit dem Bundesschatzmeister bzw. Landesschatzmeister.

§ 27

Der Bundesparteitag erlässt eine Finanzordnung, die alle Vorschriften für das Finanzgebaren der Partei enthält.

§ 28

Das Verfahren bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Organen der Partei DIE REPUBLIKANER sowie Verfahren nach § 3 der Satzung werden durch die Schiedsordnung der Partei DIE REPUBLIKANER geregelt. Diese ist Bestandteil der Bundessatzung. Die Schiedsordnung regelt das Verfahren und die zu treffenden Maßnahmen u.a. in folgenden Fällen:

a) Ausschlussverfahren gegen Mitglieder,
b) Sofortmaßnahmen gegen Mitglieder,
c) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
d) vereinsrechtliche Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander und zwischen Organen und Mitgliedern und zwischen Organen der einzelnen Parteigliederungen.

§ 29

Parteimitglieder, die in der Partei vom - Ortsvorsitzenden aufwärts - eine führende Stellung einnehmen, sind gegenüber den übergeordneten Organen über ihren politischen Werdegang und zur Beibringung eines polizeilichen Führungszeug-nisses innerhalb von vier Wochen nach ihrer Wahl verpflichtet. Bei Zuwiderhandlung kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 8 Abs. c) erfolgen. Landes- und Bundesschatzmeister sowie ihre Stellvertreter müssen zusätzlich eine Schufa-Selbstauskunft beibringen.

§ 30

In Fällen von Dringlichkeit können untergeordnete Organe der Bundespar¬tei die Befugnisse der ihnen übergeordneten Organe mit dem Vorbehalt der späteren Genehmigung durch diese wahrnehmen. Wird die Genehmi¬gung nicht innerhalb von 14 Tagen durch das übergeordnete Organ erteilt, ist die dringliche Maßnahme unwirksam. Unter Dringlichkeit werden solche Maßnahmen verstanden, die an Ort und Stelle entschieden werden müs¬sen.

§ 31

a) 
Auf jeder Gliederungsebene (§ 11 Satz 1) sind Arbeitskreise REPUBLI¬KANISCHE  JUGEND zu bilden. Auf Bundes-verbandsebene führt er den Namen „Bundesarbeitskreis REPUBLIKANISCHE JUGEND“. In den Untergliede-rungen wird dem Namen die geographische Bezeichnung des jeweiligen Gebietsverbandes hinzugefügt. 

b) 
Zweck der Jugendarbeitskreise ist die Förderung republikanischer und dem Grundgesetz verpflichteter Politik im Jugendbereich. Minderjährige Jugendliche im Alter ab 15 Jahren, die noch keine Mitgliedsrechte aus¬üben können,  sind an parteipolitische Aktivitäten heranzuführen.

c) 
Die Jugendarbeitskreise sind keine selbständigen Untergliederungen der Partei und gegenüber den Organen des regional zuständigen Gebiets¬verbandes und den übergeordneten Organen weisungsgebunden. Die zustän-digen Gebietsverbände sollen den Jugendarbeitskreisen im Rah¬men ihres Etats Zuschüsse zur Verfügung stel-len. 

d) 
Die Jugendarbeitskreise sind berechtigt, an alle Organe ihres Gebiets¬verbandes Anträge zu richten und mit ei-nem nicht stimmberechtigten Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes ihres Gebietsverbandes teilzuneh-men.

e) 
Der Bundesarbeitskreis kann ein Organisationsstatut beschließen, das für alle Jugendarbeitskreise verbindlich ist. Es bedarf der Genehmigung des Bundesvorstandes. 

f) 
Die Arbeitskreise wählen einen Leiter aus ihren Reihen. Die Wahl bedarf der Zustimmung des regional zustän-digen Parteivorstandes.  

g) 
Mitglieder in den Arbeitskreisen REPUBLIKANISCHE JUGEND können Personen im Alter zwischen 16 und 30 Jahren werden.

Allgemeines

§ 32

a) 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

b) 
Presseorgan der Bundespartei ist die Zeitung „Neue Republik“.

c) 
Über alle Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die mindestens die Beschlüsse wiedergeben und vom jeweili-gen Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind, nachdem sie vom zuständigen Parteigremium gebilligt worden sind. Diese Protokolle sind den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern der Organe, unabhängig von der Anwesenheit zur Tagung, zuzustellen.

d) 
Die Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-, Wahl- und Schiedsordnung sind Bestandteil dieser Satzung.

e) 
Zustellungen nach den Bestimmungen sämtlicher Bundessatzungen werden durch eingeschriebene Briefe oder nachgewiesene persönliche Übergabe der Mitteilung bewirkt. Ein Einschreibebrief, der an die dem Absender zuletzt bekannte Anschrift des Empfängers adressiert ist, gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, sofern sich kein früheres Zustellungsdatum nachweisen lässt.

Inkrafttreten

§ 33

Diese Satzung ist vom Bundesparteitag am 15. März 2009 in Veitshöchheim beschlossen und insgesamt neu bekannt gemacht worden. Die Bestimmungen der Bundessatzung treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

§ 34

Die Partei hat ihren Sitz in Berlin. Anderenorts kann eine Repräsentanz unterhalten werden. 
Geschäfts- und Wahlordnung

Allgemeine Vorschriften

§ 35

a) 
Die nachstehende Geschäftsordnung der Partei DIE REPUBLIKANER gilt für die Bundespartei und alle Untergliederungen.

b) 
Die Landesverbände und die nachgeordneten Verbände können sich eigene Geschäftsordnungen geben, die dieser
Geschäftsordnung nicht entgegenstehen. 
 
 
Beschlussfähigkeit 
 
§ 36
 
a) 
Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind. Für Bundesparteitage gilt eine Frist von vier Wochen. Für Versammlungen zur Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen gilt eine Ladungsfrist von einer Woche. Bei Wie¬derholungen derartiger Wahlen gelten die Fristen der Wahlgesetze. Vorstandsorgane sind beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind. Für das Bundespräsidium und die geschäftsführenden Landesvorstände gilt eine Einladungsfrist von einer Woche. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben worden ist (Poststempel) und endet am Tage vor der Sitzung. Bei schriftlichem Ein¬verständnis aller Gremiumsmitglieder kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werden. Bundespräsidium und geschäftsführende Landesvorstände können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeiführen, wenn alle Gremiumsmitglieder ihr Einver-ständnis dazu schriftlich abgeben.

b) 
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle übrigen Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die einmal festgestellte Beschlussfähigkeit bleibt bis zum Ende der Veranstaltung erhalten. Nicht besetzte Ämter bleiben rech-nerisch unberücksichtigt und berühren die Beschlussfähigkeit nicht.

c) 
Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Lei¬ter der Versammlung festzustellen.

d) 
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Leiter der Versammlung die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und Tagesord-nung für die nächste Sit¬zung zu verkünden. Die neu anzuberaumende Sitzung darf nicht für den gleichen Tag erfol-gen. Der Leiter der Versammlung ist sonst an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

e) 
(gestrichen)

f)  
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberech¬tigten Delegierten erforderlich, für
einen Auflösungsbeschluss eine Mehr¬heit von drei Vierteln.

g) 
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass  ein Viertel der anwesenden Organmitglieder Geheimabstim-
mung verlangt. Stimmenthaltung ist möglich.

Wahlen

§ 37

Auf allen Organisationsebenen der Partei sind in geheimer Wahl zu wählen:

- Mitglieder des Vorstandes
- Delegierte zu Parteitagen und Aufstellungsversammlungen
- Bewerber für öffentliche Wahlen
- Mitglieder der Schiedsgerichte.

Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

§ 38

a) 
Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit die Bundessatzung nicht anderes festgelegt hat. So¬weit die absolute Mehrheit nicht erreicht wird, reicht in einem weiteren Wahlgang die re-lative Mehrheit. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stich¬wahl. Tritt eine Patt-Situation ein, entscheidet das Los. Gleichberechtigte Mitglieder eines Parteiorgans werden nach dem Blockwahlsystem ge¬wählt, wobei im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, in weiteren Wahlgän-gen die relative Mehrheit erforderlich ist.

b) 
Bei der Wahl der Beisitzer gem. § 18 Abs. e) Nr. 10 der Bundessatzung genügt die relative Mehrheit bereits im ersten Wahlgang. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit.

§ 39

Beschließt der Bundesparteitag die Auflösung der Partei DIE REPUBLIKA¬NER oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei, dann ist der Bundesvorstand auf Verlangen von mindestens 20 vom Hundert der anwesen¬den Delegierten ver-pflichtet, eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern innerhalb von drei Monaten durchzuführen. In der schriftlichen Urabstimmung wird der Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt, ge¬ändert oder aufgehoben. Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Bundespräsidium.

§ 40

a) 
Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen. Ein Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ord¬nungsgemäß gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers er-folgt die Ersatzwahl für die Dauer der Wahlzeit des Amtsvorgängers, sofern nicht ein gewählter Stellvertreter vorhanden ist.

b) 
Der Vorstand eines übergeordneten Verbandes kann aus besonderem Anlass Organe nachgeordneter Verbän-de unter Vorgabe einer Tagesordnung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn unter Verstoß gegen die Sat-zungsbestimmungen die Organe nicht rechtzeitig einberufen oder parteiinterne Wahlen nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind. Er soll sie einberufen, wenn dies aus innerparteilichen oder wahlrechtlichen Grün-den erforderlich erscheint.

c) 
Falls in einem Gebietsverband die rechtliche notwendige Vertretung fehlt, ist der jeweils übergeordnete ge-schäftsführende Vorstand befugt, die rechtlich notwendigen Vertreter kommissarisch bis zur Neuwahl zu bestimmen.

§ 41

Eine Zwei-Drittel-Mehrheit im zuständigen Gremium ist erforderlich, um die Aufstellung von Nichtmitgliedern als Kandi-daten auf Listen der Partei zu beschließen oder ein Wahlabkommen mit anderen Parteien oder sonsti¬gen Organisationen zu genehmigen. Wahlabkommen mit anderen Partei¬en oder sonstigen Organisationen sind darüber hinaus vom Bundes-vor¬stand der Partei DIE REPUBLIKANER zu genehmigen.

§ 42

Protokolle und Beschlüsse sind auf der nächsten Sitzung zu genehmigen und durch den Vorsitzenden und Protokollfüh-rer abzuzeichnen. Beschlüs¬se sind wörtlich zu protokollieren.
 

Anträge

§ 43

Anträge sind dem Bundespräsidium bzw. dem jeweiligen Landesvorstand der Partei DIE REPUBLIKANER schriftlich zu-zuleiten. Sie müssen minde¬stens 4 Wochen vor einem Bundesparteitag oder Landesparteitag bei der zuständigen Ge-schäftsstelle eingegangen sein. Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Präsidiums und Bundes- bzw. Landesvorstan¬des sollten den Delegierten von Bundes- und Landesparteitag zwei Wo¬chen vorher zugeschickt werden, müssen aber auf jeden Fall auf dem Parteitag als Drucksache vorliegen.

§ 44

Antragsberechtigt zum Bundesparteitag sind:
 
a) das Bundespräsidium,
b) der Bundesvorstand, 
c) die Vorstände der Landesverbände, 
d) die Vorstände der Bezirksverbände, 
e) mindestens zehn stimmberechtigte Delegierte des Bundesparteitages, deren Anträge handschriftlich von den Antragstellern unterzeichnet sein müssen und dem Tagungspräsidium schriftlich zu übergeben sind. Hier ent-fallen die Fristen von § 43.

§ 45

Sachanträge auf dem Bundesparteitag der Partei DIE REPUBLIKANER können nur von stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden. Geschäftsordnungsanträge auf dem Bundesparteitag können mündlich von jedem Delegierten ge-stellt werden.

Rechte des Tagungspräsidiums

§ 46

Vor Eintritt in die Tagesordnung wählt der Bundesparteitag nach Festset¬zung der Beschlussfähigkeit ein Tagungspräsi-dium. Bis zur Wahl des Tagungspräsidiums leitet der Bundesvorsitzende oder sein Stellvertreter den Bun¬desparteitag. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf Be¬fragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen.

§ 47

Das Tagungspräsidium überprüft auf entsprechende konkrete Rüge anhand der Delegiertenunterlagen des Vorstands die Anwesenheit und Stimmbe¬rechtigung der Delegierten des untergeordneten Verbandes. Das Tagungs¬präsidium unter-breitet dem Bundesparteitag einen Vorschlag zur soforti¬gen Entscheidung, wenn über die Anfechtung einer Delegier-tenwahl eines Landesverbandes oder eines einzelnen Delegierten vom zuständigen Schiedsgericht noch nicht abschlie-ßend entschieden wurde.

§ 48

Dem Tagungspräsidenten oder seinem Stellvertreter steht auf dem Bun¬desparteitag das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er eröffnet, leitet, unter¬bricht und schließt die Sitzung. Angehörige des Tagungspräsidiums haben beratende Stimme in allen Gremien des Parteitages der Partei DIE REPU¬BLIKANER.

§ 49

Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratung in Frage stellt, so kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen.

§ 50

Der amtierende Präsident kann Rednern, die in derselben Rede zweimal zur Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum glei¬chen Beratungsge-genstand nicht wieder erhalten. Ohne ausdrückliche Ein¬willigung des amtierenden Präsidenten bzw. Tagungsvorsitzen-den dürfen vor oder während der Tagung im Sitzungssaal keine Schriftstücke und Bro¬schüren verteilt werden.

§ 51

Der amtierende Präsident kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Sit-zungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen und sie notfalls von der weiteren Sitzung ausschlie-ßen.

§ 52

Über Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:

a)   Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörigen Anträge entfallen,
b)   Änderungs- und Ergänzungsanträge,
c)   Hauptanträge.

§ 53

Zur Geschäftsordnung erteilt der amtierende Präsident das Wort nach frei¬em Ermessen. Die Ausführungen zur Ge-schäftsordnung dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Zur persönlichen Bemerkung darf der amtieren-de Präsident erst am Schluss der Beratung das Wort erteilen.

§ 54

Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:

a)  auf Begrenzung der Redezeit,
b)  auf Schluss der Debatte, sobald eine sachgemäße Erörterung erfolgt ist und insbeson-
     dere eine vorhandene Minderheit ausreichend das Wort erhalten hat,
c)  auf Schluss der Rednerliste,
d)  auf Übergang zur Tagungsordnung,
e)  auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
f)  auf Verweisung an eine Kommission oder einen Vorstand,
g)  auf Schluss der Sitzung.

Über  Geschäftsordnungsanträge  ist  gesondert  und vor der weiteren Be¬handlung der Sache zu beraten und abzu-stimmen. Es ist nur je ein Redner dafür und dagegen zu hören.

Behandlung der Anträge

§ 55

Frist- und satzungsgemäße Anträge sowie Sachanträge auf dem Bundes¬parteitag der Partei DIE REPUBLIKANER, die den gleichen Gegenstand beinhalten, können vom Tagungspräsidium zu einem Antrag zusammengefasst werden.

§ 56

Der Tagungspräsident ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Bun¬desvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Wortmeldungen erfolgen schriftlich unter Angabe des Themas.

§ 57

Die Redezeit kann vom amtierenden Präsidenten bis auf fünf Minuten, zu Stellungnahmen zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf drei Minuten be¬grenzt werden. Bei grundsätzlichen Ausführungen zu geschlossenen Sach¬gebieten kann die Rede-zeit verlängert werden.

Wahlen

§ 58

Der Bundesparteitag wählt auf Vorschlag des Tagungspräsidenten einen Wahlausschuss von mindestens drei Delegier-ten aus unterschiedlichen Landesverbänden, der bei allen offenen oder schriftlichen, insbesondere geheimen Abstim-mungen und Wahlen die Stimmen auszählt, das Ergeb¬nis feststellt und dem Tagungspräsidenten zuleitet, das von diesem be¬kanntgegeben wird. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von al¬len Mitgliedern des Wahlausschusses zu un-terzeichnen ist. Der Wahlausschuss kann, wenn sich kein Widerspruch erhebt, offen durch Handzeichen gewählt werden.

§ 59

Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Be-schlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 60

Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze im Bundesvorstand der Partei DIE REPUBLIKANER zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt. Ergibt sich nach dem zweiten Wahlgang eine Patt-Situation, entscheidet das Los.

§ 61

Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes können nur schriftlich gemacht werden. Die Vorschläge sind beim Tagungs¬präsidenten abzugeben (§ 44 und § 45 der Geschäfts- und Wahlordnung).

§ 62

a) Wahlen sind geheim, soweit dies satzungsgemäß bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist.
b) Wahlen dürfen nur stattfinden, wenn sie durch die Tagesordnung ausdrücklich angekündigt worden sind.
c) Wahlen nach 22.00 Uhr sind unzulässig.

§ 63

Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Stimmzettel sind gültig, wenn sie

a) den Willen des Wählers eindeutig erkennen lassen (Name, ja, nein, Enthaltung durch Strich ohne jegliche Beschrif-tung),
b) keine weiteren Zusätze enthalten,
c) bei Wahlen von mehreren Personen nicht mehr Kandidaten bestimmen als zu wählen sind.

§ 64

Gewählt ist, soweit diese Geschäfts- und Wahlordnung nichts anderes vor¬schreibt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen, bei Wahlen mehrerer Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, erhalten hat. Dabei zählen Enthaltungen nicht mit. Bei weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehr¬heit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten. Bei erneuter Patt-Situation erfolgt Losentscheidung.

§ 65

Über Wahlanfechtungen wird nach der Schiedsordnung entschieden. Wahlanfechtungen sind nur zulässig, wenn

a) die behaupteten Mängel Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können,
b) sie unverzüglich im Anschluss an die angefochtene Wahl vorgebracht werden,
c) sie mindestens von einem Zehntel der an der Wahl Beteiligten unterstützt werden.

§ 66

Wahlen, die gegen die zwingenden Formvorschriften dieser Geschäfts- und Wahlordnung oder der Bundessatzung verstoßen, sind nichtig. Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch das zuständige Schiedsgericht auf Antrag von einem Zehntel der Stimmberechtigten jedoch mindestens von zwei der an der Wahl beteiligten Mitgliedern oder eines übergeordneten Parteivorstandes. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist binnen 14 Tagen nach der Wahl beim zuständigen Schiedsgericht zu stellen.

§ 67
(entfallen)

FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

Ausgabendeckung

§ 68

Die Aufwendungen der Partei DIE REPUBLIKANER werden durch ordentliche und außerordentliche Beiträge, durch Ein-nahmen und Zuwendungen gedeckt.

Beiträge

§ 69

a)  Ordentliche Beiträge sind: Die Mitgliedsbeiträge.

b)  Außerordentliche Beiträge sind: Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge aus besonderen Anlässen (Umlagen), Spenden

Sonstige Einnahmen

§ 70

Einnahmen und Zuwendungen sind:
a) Erlöse aus wirtschaftlichen Unternehmungen,
b) Einnahmen von Veranstaltungen,
c) Zuwendungen aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen,
d) sonstige Einnahmen.

Mitgliedsbeiträge

§ 71

a) 
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt der Bundesvorstand fest.

b) 
Der Bundesvorstand bzw. der Landesvorstand können in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge auf Antrag erlassen, ermäßigen
oder stunden. 

c) 
Beschlüsse von Vereinigungen und Sonderorganisationen, Beiträge von ihren Angehörigen zu erheben sowie Beschlüsse über
deren Höhe, bedürfen der Zustimmung des Bundesschatzmeisters.

Beitragsregelung

§ 72

a) 
Jedes Mitglied der Partei DIE REPUBLIKANER hat zum 31.03. eines jeden Jahres einen Jahresbeitrag für das laufende
Kalenderjahr zu entrichten. Der Jahresbeitrag von Mitgliedern, die nach dem 30.06. aufgenommen werden, wird mit Beginn
der Mitgliedschaft fällig.

b) 
Der Jahresbeitrag beträgt ein Prozent des Nettoeinkommens im Vorjahr, das vom Mitglied unter Abzug etwaiger Steuern,
Sozialversicherungsbeiträge und Barunterhaltsleistungen vom Bruttoeinkommen selbst ermittelt wird. Der Mindestbeitrag
beläuft sich auf € 72,--. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft reduziert sich die Beitragsschuld für jeden mitgliedsfreien Monat um
ein Zwölftel des Jahresbeitrages.

c) 
Mitglieder mit einem Jahresnettoeinkommen unter € 6.000,--haben einen Jahresbeitrag von € 36,-- zu entrichten. In
Härtefällen können die zuständigen Landes- und Bezirksschatzmeister den Beitrag reduzieren.

d) 
Die Aufnahmegebühr beträgt € 10,--. Sie verbleibt dem an der Mitgliedsaufnahme beteiligten Kreisverband.

Beitragsverteilung

§ 73

Die Aufteilung der laufenden Beitragseinnahmen wird wie folgt geregelt:

a) Die Mitgliedsbeiträge verbleiben bei den jeweiligen Landesverbänden.
b) Die Aufteilung der einzelnen Beitragsanteile auf die Untergliederungen obliegt den einzelnen Landesvorständen.
c) (gestrichen)

Sammlungen

§ 74

Öffentliche Sammlungen im ganzen Bundesgebiet bedürfen eines Beschlus¬ses des Bundesvorstandes. Öffentliche Sammlungen im Bereich eines Lan¬desverbandes bedürfen der Zustimmung der Landesvorstände. Öffentliche Sammlun-gen im Bereich nachgeordneter Verbände oder Vereinigungen bedürfen der Zustimmung der übergeordneten Verbände.

Umlagen

§ 75

Umlagen auf Bundesebene können nur durch den Bundesvorstand, in den Landesverbänden durch die Verbandsvorstän-de erhoben werden.

Vermögensträger nachgeordneter Organisationen

§ 76

a) 
Nachgeordnete Verbände können nach Zustimmung durch den Bundesvorstand eigene Wirtschaftsunternehmen und sonstige
Vermögensträger unterhalten.

b) 
Die den Landesverbänden nachgeordneten Verbände bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Landesvor-
standes.

c) 
Der Bundesschatzmeister oder sein Stellvertreter können an allen Sitzungen der Aufsichtsgremien der von den
Landesverbänden und Son¬derorganisationen unterhaltenen Wirtschaftsunternehmungen und sonstiger Vermögensträger
teilnehmen. Er kann sich jederzeit über deren Vermögensstand und Geschäftslage unter-richten.

Geschäftsordnung des Bundesschatzmeisters

§ 77

Soweit die Satzung der Bundespartei DIE REPUBLIKANER und diese Finanz- und Beitragsordnung nichts anderes bestimmen, führt der Bundesschatzmeister die finanziellen Geschäfte im Rahmen einer vom Bundesvorstand zu erlassenen Geschäftsordnung.

Bundesfinanzausschuss

§ 78

a) Der Bundesvorstand kann einen Bundesfinanzausschuss berufen. Ihm gehören an:

1) Der Bundesschatzmeister und sein Stellvertreter,
2) die Schatzmeister der Landesverbände und ihre Stellvertreter,
3) der Generalsekretär. Die Finanzprüfer können an den Sitzungen des Finanzausschusses teilnehmen.

b) Den Vorsitz im Ausschuss führt der Bundesschatzmeister. Auf einen Vor¬schlag hin  kann der Bundesfinanzausschuss weitere
    Mitglieder berufen.
c) Der Bundesfinanzausschuss gibt nur Empfehlungen an den Bundesvor¬stand bzw.  Bundesparteitag ab.
 
 
Etat
 
 § 79
 
a) 
Der Beschluss des Bundesvorstandes über den Etat ist zu Beginn des Rechnungsjahres zu fassen.

b) 
Dieses gilt auch für die entsprechenden Beschlüsse der Vorstände der nachgeordneten Verbände.

c) 
Der Bundesschatzmeister verfügt über alle Einnahmen der Bundespartei. Die Mittel für die im Etat vorgesehenen Ausgaben
überweist er der Bundesgeschäftsstelle. Der Vollzug der im Etat vorgesehenen Ausgaben obliegt dem Generalsekretär oder in
dessen Vertretung dem Bundesgeschäftsführer.

d) 
Der Bundesschatzmeister kann sich vorbehalten, Rechtsgeschäfte und Ausgaben, die einen bestimmten Betrag überschreiten,
von seiner vorher einzuholenden Zustimmung abhängig zu machen. Das gleiche gilt für Dienst- und Arbeitsverträge, die eine
bestimmte Honorar oder jährliche Gehaltssumme überschreiten.

e) 
Sonstige, während des Haushaltsjahres notwendig werdende Änderungen des Etats bedürfen eines vom Bundesschatzmeister
zu beantragenden Beschlusses des Bundespräsidiums.

f) 
Dem Generalsekretär oder in dessen Vertretung dem Bundesgeschäftsführer obliegt verantwortlich im Rahmen des Etats und
im Einvernehmen mit dem Bundesschatzmeister die Verwaltung der Etatmittel und die Verwaltung vorhandener Sach- und
Realwerte. 
 
Rechenschaftsberichte 
 
§ 80
 
a) 
Neben dem jährlichen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen aufgrund des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes legt der Bundesschatzmeister dem Bundesvorstand auch einen Rechenschaftsbericht über die Ausgaben vor. Über beide fasst der Bundesvorstand Beschluss.

b) 
In jedem Geschäftsjahr wird dem Bundesvorstand vom Bundesschatzmeister der für den Bundesparteitag bestimmte Rechenschaftsbericht über die Entwicklung der Finanzen der Bundespartei zur Beschlussfassung vorgelegt. Danach ist der Bericht Gegenstand der Prüfung durch die Finanzprüfer.

c) 
Die Finanzprüfer untersuchen, ob die Ausgabenwirtschaft korrekt vorgenommen worden ist.

d) 
Der Bundesvorstand legt den von ihm beschlossenen Bericht und den Prüfungsbericht der Finanzprüfer dem Bun-desparteitag vor. 
 
 
Rechnungslegung
 
 § 81
 
a) 
Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist jeder nachgeordnete Verband dem übergeordneten Verband gegenüber verpflichtet, 
über seine finanzielle Lage zu berichten und seine Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

b) 
Die Berichte an den Bundesschatzmeister müssen ihm bis zum 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zugegangen
sein.

c) 
Verursacht ein Landesverband oder ein diesem nachgeordneter Gebietsverband Maßnahmen nach § 23 a Abs. 1 Par-
teiengesetz, so haftet der Landesverband oder der nachgeordnete Gebietsverband für den dadurch eingetretenen Schaden.

Unterrichtungsrechte

§ 82

Der Bundesschatzmeister oder sein Stellvertreter kann sich jederzeit über die finanziellen Angelegenheiten der nach-geordneten Verbände unterrich¬ten. Den Schatzmeistern bzw. deren Stellvertretern der nachgeordneten Verbände steht das gleiche Recht zu.

Der Rechenschaftsbericht der Landesverbände ist vor Übersendung an den Bundesschatzmeister dem Landesvorsit-zenden zur Kenntnisnahme vorzulegen und die Kenntnisnahme ist durch dessen Unterschrift zu bestätigen.

Widerspruchsfreie Finanz- und Beitragsordnungen

§ 83

Finanz- und Beitragsordnungen der nachgeordneten Verbände dürfen den Bestimmungen dieser Finanz- und Beitrags-ordnung sowie den zu ihrer Ausführung ergangenen Beschlüssen der Bundesorgane nicht widerspre¬chen. Verstößt ein nachgeordneter Verband gegen diese Finanz- und Beitragsordnung und/oder gegen Beschlüsse der Bundesorgane, so kann der Bundesschatzmeister alle Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß zu unterbinden. Zu diesem Zweck kann er die Erfüllung von Verbindlichkeiten verweigern. Das Bundespräsidium ist von dem Verstoß und den ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

§ 84

Die Finanz- und Beitragsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Vom Bundesparteitag am 13./14.06.1992 in Deg-gendorf wurde die Neu¬fassung von § 72 (§ 5, alte Fassung) beschlossen. Die neugefaßten Be¬stimmungen der Finanz- und Beitragsordnung treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

SCHIEDSORDNUNG DER PARTEI DIE REPUBLIKANER

Geltungsbereich

§ 1

Die Schiedsordnung als Bestandteil der Bundessatzung der Partei DIE REPUBLIKANER regelt alle Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder, Organe und Gliederungen sowie sonstigen in die Zuständigkeit der Schiedsgerichte fallenden Streitig-keiten verbindlich für die Bundespartei. Der ordentliche Rechtsweg ist solange ausgeschlossen, wie der Rechtsweg im Bereich der Parteischiedsgerichtsbarkeit noch nicht erschöpft ist.

§ 2

Die Schiedsgerichte sind zuständig für

a) 
Parteiordnungsverfahren gegen Mitglieder, die durch Zuwiderhandeln gegen Satzungsbestimmungen bzw. gegen Beschlüsse der Parteiorgane oder aufgrund einer unehrenhaften Handlung oder aufgrund eines groben Verstoßes gegen die politischen Grundsätze bzw. die innere Ordnung der Partei DIE REPUBLIKANER Schaden zufügen;

b) 
alle Fälle, in denen nach der Bundessatzung und den Landessatzungen die Entscheidung den Schiedsgerichten übertragen worden ist;

c) 
die Schlichtung bei parteiinternen Streitigkeiten von Mitgliedern und Organen untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Organen, insbesondere bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Satzungsbestimmungen.
  
§ 3

a) 
Neben dem Bundesschiedsgericht sind auch in den Landesverbänden Schiedsgerichte einzurichten. Die Lan-desverbände können sich Landesschiedsordnungen geben, sofern diese nicht gegen Bestimmungen der Bun-desschiedsordnung verstoßen

b) 
Die örtlich zuständigen Landesschiedsgerichte entscheiden in erster Instanz, das Bundesschiedsgericht in Beschwerde- und Berufungsverfahren. Im Rahmen der Bestimmungen des örtlich zuständigen Lan¬desschiedsgerichtes gelten die Gerichtsstandsbestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend. Hilfs-weise ist das Schiedsgericht des Lan¬desverbandes örtlich zuständig, in dessen Region der Sitz der Partei liegt.

Die Schiedsgerichte 

§ 4

a)  
Die Mitglieder der Landesschiedsgerichte werden auf den Landesparteitagen, die Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes auf
dem Bundesparteitag gewählt.

b)
Die Schiedsgerichte setzen sich aus den Vorsitzenden, drei Stellvertretern und drei Beisitzern zusammen. Eine
unvollständige Besetzung des Schiedsgerichtes stellt vorbehaltlich der Bestimmungen in § 18 Abs. c) u. d) kein
Verfahrenshindernis dar. Bei allen Schiedsgerichten sollen zwei Mitglieder die Befähigung zum Richter-amt besitzen.

c)
Der Vorsitzende, die drei Stellvertreter und die drei Beisitzer werden jeweils in getrennten Wahlgängen gem. § 38 Abs. a der
Bundessatzung in geheimer Wahl gewählt. Die Rangfolge der Stellvertreter ergibt sich aus der jeweils erreichten
Stimmenzahl. Wiederwahl ist zulässig.

d)
Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird sein Amt von seinen Stellvertretern in der Reihenfolge der auf sie bei der
Wahl entfallenen Stimmen wahrgenommen. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Reihenfolge durch das Los ermittelt. Im Falle
des Ausscheidens des Mitglieds eines Schiedsgerichts rückt aus dem Kreise der nicht gewählten Kandidaten für ein
Beisitzeramt derjenige als Beisitzer in das Schiedsgericht nach, auf den die höchste Stimmenanzahl entfiel. Ist das Amt des
Vorsitzenden generell oder im Einzelfall unbesetzt, haben die Beisitzer im Schiedsgericht aus ihrem Kreise einen
kommissarischen Vorsitzenden zu wählen. Der zuständige Parteitag ist berechtigt, unter Aufhebung dieser Wahl einen
Vorsitzenden nachzuwählen.

e)
Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied eines Schiedsgerichtes sein.

f)
Mitglieder von Schiedsgerichten werden für zwei Jahre gewählt, sie bleiben jedoch im Amt, wenn nicht rechtzeitig vor Ablauf
der Amtsperiode eine Neuwahl erfolgt.

g)
Die Mitglieder der Schiedsgerichte können von jedem Beteiligten wegen Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für
befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unpartei-lichkeit zu rechtfertigen.

h)
Das Ablehnungsgesuch muss bei dem Schiedsgericht, dem das betreffende Mitglied angehört, binnen einer Woche nach
Zustellung der Ladung eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen, so  
beginnt die Frist mit Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung. Mit der Ladung oder der Mitteilung, dass  das schriftliche
Verfahren angeordnet ist, muss das Parteimitglied über sein Ablehnungsrecht belehrt werden.

i)
Tritt während eines Parteiordnungsverfahrens ein Umstand ein, der eine Besorgnis der Befangenheit recht-fertigen könnte, so
ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor weiterer Äußerung zur Sache vorzubringen.

j)
Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Über  
jeden Fall einer Ablehnung wird gesondert entschieden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

k)
Kann ein Landesschiedsgericht infolge begründeter Ablehnung oder Ausscheidens einzelner Mitglieder nicht entscheiden, so
bestimmt das Bun¬desschiedsgericht ein anderes Landesschiedsgericht. Kann das Bun¬desschiedsgericht infolge
begründeter Ablehnung oder Ausscheidens einzelner Mitglieder nicht entscheiden, so benennen die Parteien des Verfahrens
paritätisch die zur Wiederherstellung der Entscheidungs¬fähigkeit des Bundesschiedsgerichts erforderliche Anzahl von
Beisitzern.

l)
Alle Teilnehmer der Schiedsgerichtsverhandlung müssen Mitglieder der Partei DIE REPUBLIKANER sein.

m)
Die gewählten Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglieder eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes
sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von diesen regelmäßig Einkünfte
beziehen.

§ 5

Die Schiedsgerichte können mit der Mehrheit der Stimmberechtigten im Bedarfsfalle die Bildung von zwei Kammern des Schiedsgerichts, beste¬hend aus drei Schiedsrichtern, durch einen eigenen Geschäftsverteilungsplan beschließen, der im einzelnen die Besetzung der Kammern bzw. den Kammervorsitz, die Vertretung von verhinderten Schiedsrichtern bzw. Kammervorsitzenden und die eindeutige Zuordnung sämtlicher Streitigkei¬ten vor Verfahrenseingang in den Zu-ständigkeitsbereich der Kammern an¬hand von Anfangsbuchstaben der am Verfahren beteiligten Parteien fest¬legt. Der Geschäftsverteilungsplan hat zwingend vorzusehen, dass  in jeder Schiedsgerichtskammer entweder der Vorsitzende des Schiedsgerichts sowie ein Stellvertreter oder aber zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und zusätzlich ein Beisit-zer fungieren und im Falle der Verhinderung von min¬destens zwei Mitgliedern einer Kammer das Schiedsgericht in sei-ner vol¬len Besetzung das Verfahren zu bearbeiten hat. Jeder Kammer soll ein Mitglied mit der Befähigung zum Richter-amt angehören.

Verfahren 

§ 6

a)
Über die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens und den beim Lan¬desschiedsgericht zu stellenden Antrag im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer 3 bis 10 beschließen die Vorstände der Gliederungen der Partei DIE REPUBLIKANER auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Kreisebene, ferner das Bundespräsidium und die ge-schäftsführenden Landesvorstände. Anträge zum Landesschiedsgericht auf Einleitung eines Parteiord¬nungsverfahrens gegen ein Parteimitglied im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer 3 sowie 7 bis 10 können nur stellen:

  1. das Bundespräsidium;
  2. der Bundesvorstand;
  3. der zuständige, vollständige oder geschäftsführende Landesvorstand, sofern der Beschuldigte nicht dem Bundesvorstand angehört;
  4. der zuständige Bezirksvorstand, sofern der Beschuldigte nicht dem Bundes- oder dem Landesvorstand angehört;
  5. der zuständige Kreisvorstand, sofern der Beschuldigte nicht dem Bundes-, Landes- oder dem Bezirksvorstand angehört.

b) 
Anträge eines Vorstands zum Schiedsgericht sind vom Vorsitzenden im Namen der betreffenden Parteigliede-rung zu stellen. Er kann sich dabei von einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Rechtsbeistand ver¬treten lassen. Derartige Vertreter haben auf Verlangen eine Vollmacht vorzulegen.

c) 
Das Antragsrecht verjährt in sechs Monaten ab Kenntniserlangung der Antragsgründe.

§ 7

Jedes Mitglied hat das Recht, gegen sich selbst ein Schiedsgerichtsver¬fahren zu beantragen, wenn es ein berechtigtes Interesse an einer Fest¬stellung hat.

§ 8

a) 
Anträge zum Schiedsgericht sind mit Gründen und Beweismitteln zu versehen und in fünffacher Ausfertigung beim zuständigen Schiedsgericht einzureichen.

b) 
Im Falle offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrags ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts berechtigt, ohne Hinzuziehung des Schiedsrichterkollegiums und Anhörung des Antragsgegners dem Antragsteller die An¬tragsrücknahme anheimzustellen oder den Antrag im Wege des Be¬schlusses als unzulässig zurückzuweisen.

c) 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts übersendet den Antrag dem Antragsgegner, den Mitgliedern des Schiedsgerichts sowie dem zuständigen Landesvorstand und gibt ihnen Gelegenheit zur Gegenäußerung. Der zuständige Landesvorstand informiert die zuständigen Bezirks- und Kreisvorstände.

d) 
Eine mündliche Verhandlung ist vom Schiedsgerichtsvorsitzenden anzuordnen, wenn von ihr eine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist. Im übrigen ordnet der Schiedsgerichtsvorsitzende das schriftliche Verfahren an. Verzichten der Antragsteller und der Antragsgegner trotz angeordneter mündlicher Verhandlung auf deren Durchführung, steht es im Ermessen des Schiedsgerichtes, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

§ 9

a) Beteiligte in einem Parteiordnungsverfahren sind:

  1. die Parteimitglieder, die einen Antrag zum Schiedsgericht gestellt haben oder gegen die ein solcher Antrag gerichtet ist;
  2. die Parteigliederung, dessen Vorstand einen Antrag zum Schiedsgericht gestellt hat oder gegen die ein Antrag gerichtet ist;
  3. die Parteigliederung,  deren Vorstand oder geschäftsführender Vorstand gegenüber dem Schiedsgericht den Beitritt zum Verfahren erklärt hat, sofern ein Parteiordnungsverfahren gegen ein Mitglied anhängig ist, das der Parteigliederung angehört.

b) 
Wird im verfahrenseinleitenden Antrag kein Antragsgegner bezeichnet, gilt in Bundesangelegenheiten der Bundesverband und
in allen sonstigen Angelegenheiten der zuständige Landesverband der Partei DIE REPUBLIKANER als Antragsgegner.

c) 
Endet die Mitgliedschaft eines Antragsgegners im Schiedsgerichtsverfahren nach § 2 Abs. a), tritt eine Un-terbrechung des
Verfahrens ein. Im Falle des Wiedereintritts in die Partei wird das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines
Beteiligten aufgenommen.

§ 10

Wird vom Landesschiedsgericht im Hauptsacheverfahren nicht innerhalb von drei Monaten und im Beschwerdeverfahren nicht innerhalb eines Monats ab Antragseingang eine Entscheidung zugestellt, steht es dem Antragsteller frei, das Verfahren an das Bundesschiedsgericht überzuleiten. Hierfür genügt eine schriftliche Mitteilung an beide Schiedsgerichte. Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts leitet die Akten sodann unverzüg¬lich dem Bundesschiedsgericht zu. Das Bundesschiedsgericht entscheidet nach freigestellter mündlicher Verhandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung über den Antrag und verweist die Sache zur Hauptsacheentscheidung an das Landesschiedsgericht zurück. In Beschwerdeverfahren entscheidet das Bundesschiedsgericht mit rechtskräftigem Beschluss.

§ 11

Ladungen und Entscheidungen der Schiedsgerichte sind mit eingeschriebenem Brief an die dem Schiedsgericht zuletzt bekannte Anschrift der Adres¬saten bzw. Beteiligten oder deren Vertreter oder durch nachgewiesene persönliche Übergabe zuzustellen. Die Zustellungen gelten am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern sich kein früheres Zustellungsdatum nachweisen lässt. Ergänzend sind in sämtlichen Schiedsgerichtsverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden keine Anwendung.

Mündliche Verhandlung

§ 12

a) 
Grundlage der Entscheidung ist die mündliche Verhandlung. Schriftsätze sind vom Schiedsgericht zu beachten, wenn die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf diese Bezug nehmen

b) 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt Zeitpunkt sowie Ort der mündlichen Verhandlung und veran-lasst die Ladung der Beteiligten, der Mitglieder des Schiedsgerichts bzw. der Schiedsgerichtskammer und erforderlichenfalls der von den Beteiligten benannten Zeugen. Beteiligte Parteigliederungen werden über ihren Vorsitzenden geladen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt einen oder zwei Protokollführer, die nicht Mitglied des Vorstandes einer beteiligten Parteigliederung oder des Schiedsgerichts sein dürfen.

c) 
Die Ladungen müssen enthalten:

  1. Zeitpunkt und Ort der Verhandlung;
  2. die Besetzung des Schiedsgerichts
  3. den Hinweis, dass  bei Fernbleiben eines Beteiligten oder Zeugen auch in dessen Abwesenheit entschieden werden kann;
  4. den Hinweis, dass  Vertreter eines Beteiligten eine Vollmacht vorzu¬legen und sich auszuweisen haben.

d) 
Zwischen der Zustellung der Ladung der Beteiligten und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einverständnis mit den Beteiligten abgekürzt werden.

e) 
Die Beschränkungen der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes bezüglich der Terminwahl finden keine Anwendung.

§ 13

Die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht sind nichtöffentlich und alle Beteiligten sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. Der Vorsitzende hat während der Verhandlung das Hausrecht. Er kann Sit¬zungsteilnehmer, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen und sie abmahnen. Werden Sitzungsteilnehmer laut Protokoll am gleichen Verhandlungstag dreimal abgemahnt, so sind diese von der mündlichen Verhand¬lung auszuschließen. Bei Ausschluss erfolgt die weitere Schiedsgerichts¬verhandlung bis zur Schiedsgerichtsentscheidung ohne den die Ordnung Störenden.

§ 14

Die Schiedsgerichte haben in geeigneten Fällen auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken. Mit dem Abschluss eines Vergleichs zwischen den Parteien ist das Schiedsverfahren beendet.

§ 15

a)  
Für die Beteiligten können in der mündlichen Verhandlung bevollmächtigte Vertreter oder Rechtsbeistände auftreten, für die 
§ 4 Abs. m) der Schiedsordnung gilt.

b)
Beteiligte Parteigliederungen können sich in der mündlichen Verhandlung durch höchstens zwei bevollmächtigte
Parteimitglieder vertreten lassen.

§ 16

a)
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Feststellung der Anwesen¬heit der Beteiligten bzw. ihrer Vertreter sowie der
Zeugen. Sind Beteiligte oder ihre Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, kann auch ohne sie verhandelt
werden.

b)
Vor der Zeugeneinvernahme ist in Abwesenheit der geladenen Zeugen dem Antragsteller, dann dem Antrags-gegner und
danach den anderen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung über den Antrag zu geben.

c)
Nach Abschluss der Beweisaufnahme haben alle Beteiligten in derselben Reihenfolge das Recht zur Schluss-äußerung und
zur Antragstellung.

§ 17

Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergibt. Anträge der Beteiligten und Beschlüsse des Schiedsgerichts sind im Wortlaut aufzunehmen oder dem Protokoll als Anlage beizufügen. Das Schiedsgericht kann verlangen, dass  Anträge schriftlich gestellt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Beteiligten können die Protokolle über die mündliche Ver-handlung einsehen.

 

Schiedsgerichtsentscheidungen

§ 18

a)
Das Schiedsgericht ist an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Es darf einem Antragsteller jedoch nicht etwas
zusprechen, was dieser nicht beantragt hat, oder einen Antragsgegner schlechter stellen als beantragt. Das Schiedsgericht
bewertet das Ergebnis einer Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung.

b)
Im schriftlichen Verfahren kann der Schiedsgerichtsvorsitzende das Umlaufverfahren einleiten, indem er einen von einem
Mitglied des Schiedsgerichtes vorbereiteten Entscheidungsentwurf sowie den gesamten Akteninhalt in Kopie den Mitgliedern
des Schiedsgerichtes per eingeschriebenem Brief oder Telefax zur Verfügung stellt und eine Frist von mindestens
zwei Wochen zur Zustimmung oder Ablehnung setzt. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des Entscheidungsentwurfes
bei der Post oder mit dem Tage der Versendung per Telefax. Die Zustimmung erfolgt durch Unterzeichnung und Rücksendung
des Entscheidungsentwurfes an den Schiedsgerichtsvorsitzenden. Die Ablehnung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Wird sie
mit einem abweichenden Entscheidungsentwurf verbunden, hat der Schiedsgerichtsvorsitzende das Umlaufverfahren mit 
diesem Entscheidungsentwurf nach Satz 1 erneut einzuleiten. Jedes Mitglied des Schiedsgerichtes kann nur einen
Entscheidungsentwurf vorlegen.

c)
Das Schiedsgericht hat im Umlaufverfahren eine Entscheidung getroffen, wenn neben dem Verfasser des Ent-
scheidungsentwurfes mindestens zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes innerhalb der Frist des Abs. b) Satz 1 und 2 ihre
Stimme abgegeben haben, Der Entscheidungsentwurf unter Berücksichtigung der Zustimmung des Verfassers mehrheitlich
angenommen und kein abweichender Entscheidungsentwurf eingereicht wurde. Die Entscheidung im Umlaufverfahren trägt
das Datum desjenigen Tages, der dem Tag des Fristablaufes folgt.

d)
In allen übrigen Fällen entscheiden die Mitglieder des Schiedsgerichtes mehrheitlich in geheimer Beratung in der Besetzung
von mindestens 3 anwesenden Mitgliedern. Im Falle einer mündlichen Verhandlung soll die Ent-scheidung spätestens drei
Wochen nach deren Ende erfolgen.

e)
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes, die an der Entscheidung beteiligt waren, haben die schriftliche Ausfertigung der
Entscheidung zu unterzeichnen, sofern nicht das Umlaufverfahren stattgefunden hat. Der Schiedsgerichtsvorsitzende fertigt
von der Entscheidung von ihm unter¬zeichnete Abschriften an, aus denen die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des 
Schiedsgerichtes hervorgehen, und stellt diese den Beteiligten unverzüglich zu.

f)
Die Entscheidung muss mit Tatbestand und Gründen versehen sein, abschließende Entscheidungen des Bundes-
schiedsgerichts ferner mit einem Rechtskraftvermerk.

g)
Der Parteivorstand des zuständigen Landesverbandes kann die Entscheidung in den parteieigenen Publikationen
veröffentlichen.

§ 19

a)
Die Landesschiedsgerichte übersenden eine mit Gründen versehene Abschrift ihrer Entscheidung an den Vorsitzenden des
Bundesschiedsgerichts.

b)
Das Bundesschiedsgericht übersendet eine Abschrift seiner Entscheidung an den Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts,
das mit dem Verfahren in erster Instanz befasst war sowie zu Informationszwecken Urteilskopien an die übrigen
Landesschiedsgerichte.

c)
Die Schiedsgerichte übermitteln ferner Abschriften ihrer Entscheidungen an den Bundesvorsitzenden sowie an den regional 
zuständigen Landesvorsitzenden.

§ 20

a)
Die Schiedsgerichte treffen nach Maßgabe von § 18 Abs. a) folgende Entscheidungen:

  1. Zurückweisung von unzulässigen oder unbegründeten Anträgen und Rechtsmitteln,
  2. Aufhebung von Sofortigen Ordnungsmaßnahmen,
  3. Ausschluss eines Mitglieds aus der Partei DIE REPUBLIKANER,
  4. Feststellung der Gültigkeit oder Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von Wahlen oder anderen parteiin-ternen Vorgängen,
  5. Anordnung zur Durchführung oder Wiederholung von Wahlen,
  6. Feststellung betreffend die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen in Bundes- und Landessat-zungen,
  7. Ausspruch von Ordnungsmaßnahmen ohne Beeinträchtigung der Mitgliedsrechte (Rüge, Verwarnung, Verweis),
  8. Enthebung von Parteiämtern,
  9. Ruhen aller Mitgliedsrechte auf Zeit,
  10. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

b) 
In dringenden Fällen kann jedes Schiedsgericht im Falle der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Sofortige
Ordnungsmaßnahme auf Antrag ohne Anhörung des Beschwerdegegners im Wege einer einstweiligen Anordnung die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, wenn die Sofortige Ordnungsmaßnahme angesichts der dem
Beschwerdeführer bekanntgegebenen Begründung nicht gerechtfertigt oder im Sinne von § 9 Abs. e) Satz 3 der
Bundessatzung nichtig erscheint. Beschwerden gegen Sofortige Ordnungsmaßnahmen ohne mitgeteilte Begründung haben
ufschiebende Wirkung

c)
Abschließende Entscheidungen der Schiedsgerichte ergehen in Form eines Urteils. In Beschwerdeverfahren gegen Sofortige
Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren nach Anhörung des Beschwerdegegners
unverzüglich im Wege des Beschlusses oder nach mündlicher Verhandlung unter verkürzter Ladungsfrist von mindestens einer
Woche.

d)
Bleibt eine Sofortige Ordnungsmaßnahme aufrecht erhalten, wird diese einen Monat nach Zustellung der rechtskräftigen
Schiedsgerichtsentscheidung unwirksam, sofern nicht zwischenzeitlich gegen das beschuldigte Mitglied ein Hauptsacheantrag
im Sinne von § 20 Abs. a) Ziffer 3,, 8. oder 10. der Bundesschiedsordnung beim Landesschiedsgericht gestellt wurde. Mit
der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag wird die Sofortige Ordnungsmaßnah-me endgültig unwirksam.

§ 21

a)
Urteile der Landesschiedsgerichte können von den Beteiligten des Verfahrens, sofern sie beschwert sind, innerhalb eines
Monats ab Zustellung mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist beim Bundesschiedsgericht einzulegen.

b)
Beschlüsse des Landesschiedsgerichts können von den Beteiligten des Verfahrens, sofern sie beschwert sind, innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesschiedsgericht
einzulegen. Das Bundesschiedsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Die Einlegung der Beschwerde beim
Landesschiedsgericht wahrt die Frist.

c)
Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts haben aufschiebende Wirkung.
Entscheidungen der Landesschiedsgerichte werden rechtskräftig mit Ablauf der Rechtsmittelfrist. Entscheidungen des
Bundesschiedsgerichts erlangen Rechtskraft mit ihrer Verkündung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder mit
Zustellung an alle Verfahrensbeteiligten.

§ 22

In allen Schiedsverfahren ist ein Instanzenzug zu gewährleisten, in dem das Landesschiedsgericht als erste Instanz und das Bundesschiedsgericht als Rechtsmittelinstanz fungiert. Anträge an das Bundesschiedsgericht in erster Instanz sind nur dann zulässig, wenn ein entscheidungsfähiges Schiedsgericht, das für die Durchführung des Verfahrens in erster Instanz zuständig wäre, nicht besteht. In diesen Fällen entscheidet das Bundesschiedsgericht per Beschluss im Wege einer einstweiligen Anordnung und verweist das Verfahren an das Landesschiedsgericht zur Verhandlung und Entscheidung zurück, sobald sich dieses konstituiert hat.

Verfahren bei Satzungsstreitigkeiten

§ 23

a)
Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Satzungsbestimmungen entscheiden die Schiedsgerichte im Wege
des Beschlusses. Die Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts ist begründet, wenn Gegenstand eines Verfahrens die
Bestimmung einer Bundessatzung ist. In allen übrigen Fällen ist das im Geltungs-bereich der streitgegenständlichen
Satzungsbestimmung gebildete Landesschiedsgericht zuständig.

b)
Der Antrag kann von jeder Parteigliederung im Geltungsbereich der betreffenden Satzung gestellt werden.

c)
Der Antrag ist beim Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts bzw. des Bundesschiedsgerichts einzureichen und zu begründen.

d)
Das Verfahren ist in der Regel schriftlich. Mündliche Verhandlung ist zulässig.

e)
Die Vorschriften aus dem Parteiordnungsverfahren finden entsprechende Anwendung.

Rechtsmittelverfahren

§ 24

a)
Die Rechtsmittel sind einzulegen unter Übersendung einer Berufungs- bzw. Beschwerdeschrift an das zuständige
Schiedsgericht. Bei Beschwerden genügt der rechtzeitige Eingang der Beschwerdeschrift bei der Geschäftsstelle des
Landesverbandes, in dem das Schiedsgericht, dessen Beschluss angegriffen wird, gebil-det ist. Bei Berufungen genügt der
rechtzeitige Eingang in der Bundesgeschäftsstelle. Alle Rechtsmittelschriften sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen,
der das Datum des Eingangs enthält. Die Geschäftsstellen haben die bei ihnen eingegangenen Rechtsmittelschriften
unverzüglich an die zuständigen Schiedsgerichte weiterzuleiten.

b)
Rechtsmittel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber der nach § 24 Abs. a)
zuständigen Stelle schriftlich begründet werden.

c)
Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel werden vom Bundesschiedsgericht ohne Anhörung der Beteiligten im schriftlichen
Verfahren zurückgewiesen. In allen übrigen Fällen wird vom Bundesschiedsgericht nach Übersendung der vollständigen
Verfahrensakten durch das Landesschiedsgericht das schriftliche Verfahren oder eine mündliche Verhandlung angeordnet
und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

d)
Die Bestimmungen über das Schiedsverfahren vor dem Landesschiedsgericht sind im Rechtsmittelverfahren entsprechend
anzuwenden. Aus¬genommen sind hiervon § 8 Abs. b), § 10, § 19 Abs. a) und § 21 Abs. a) und b).

e)
Die Entscheidungen eines Bundesschiedsgerichts sind im Rahmen dieser Schiedsordnung unanfechtbar und rechtskräftig.
Sofern das Bundesschiedsgericht eine Entscheidung des Landesschiedsgerichts bestätigt, ist diese vom
Landesschiedsgericht mit einem Rechtskraftvermerk zu versehen.

f)
Beruht die Entscheidung des Landesschiedsgerichts auf einer mangeln¬den Klärung des Tatbestandes oder ist den Beteiligten
ohne ihr Verschulden kein rechtliches Gehör gewährt worden, kann das Bundes¬schiedsgericht unter Aufhebung der
Entscheidung das Verfahren ohne mündliche Verhandlung an das Landesschiedsgericht zur nochmaligen Verhandlung und
Entscheidung zurückverweisen.

Gerichtsstand

§ 25

Gerichtsstand für die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist der Ort, an dem die Organisationsstufe ihren vereinsrechtlichen Sitz hat, bei der das Schiedsgericht gebildet ist. Das Schiedsgericht kann aus besonderen Gründen eine mündliche Verhandlung an einem anderen Ort durchführen.

Kosten

§ 26

a)
Die Verfahren vor den Schiedsgerichten sind kostenfrei.

b)
Kostenerstattung des Schiedsgerichts für Büromaterial, Portospesen etc. kann der Gebietsverband, bei dem das
Schiedsgericht gebildet ist, über¬nehmen.

c)
Antragsteller, Antragsgegner und die beigetretenen Parteigliederungen tragen ihre Kosten selbst.

d)
Vom Schiedsgericht geladenen Zeugen sind die notwendigen Fahrtkosten gegen Vorlage der Kostenbelege zu erstatten.
Erfolgt die Ladung durch ein Landesschiedsgericht, ist Kostenschuldner derjenige Landesverband, bei dem das
Landesschiedsgericht gebildet ist, in den Fällen der Bestimmung des Landesschiedsgerichtes durch das Bundesschiedsgericht
und bei Ladungen durch das Bundesschiedsgericht ist Kostenschuldner der Bundesverband.

Schlussvorschriften

§ 27

a)
Diese Schiedsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung. Sie ist zuletzt vom Bundesparteitag am 06. Oktober 1997 in Hannover beschlossen worden und tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Die neu gefassten Bestimmungen der Bundesschiedsordnung treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

 

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